Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der Schneiderei Benthin

§ 1, Vertragsabschluss und -Bestandteile

  1. Aufträge und Bestellungen werden erst aufgrund der schriftlichen Annahme der Schneiderei Benthin rechtsverbindlich. Vertreter und Mitarbeiter unseres Hauses sind nur Auftragsvermittler und haben keine Vertretungsvollmacht. Ihre Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Alle Willenserklärungen bedürften für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Eine Abweichung hiervon muss schriftlich vereinbart sein.
  3. Kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung und entfalten keine Rechtswirkung.
  4. Wir liefern und leisten nur aufgrund unserer AGB´s. Es gelten die Bedingungen der jeweils neusten Fassung, einzusehen in den Geschäftsräumen der Schneider Benthin, Tulpenweg 3, 14772 Brandenburg, oder unter http://www.schneiderei-benthin.de. Widersprechende AGB´s der Geschäftspartner werden nicht anerkannt, außer die Schneiderei Benthin stimmt ausdrücklich diesen schriftlich zu.

§ 2, Leistung und Entgelt

  1. Rechnungen der Schneiderei Benthin sind sofort fällig. Waren, die ohne schriftliche Absprache länger als drei Monate nicht abgeholt werden, gehen in das Eigentum der Schneiderei Benthin über und können ohne Rechte des vorherigen Eigentümers veräußert werden, wenn es sich bei dem vorherigen Eigentümer um einen Unternehmer/Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Bei allen anderen Personen weist die Schneiderei Benthin zu Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung des Nicht-Abholens besonders hin.
  2. Sollten zwischen dem von uns bestätigten Auftrag und der Lieferung sich die Gestehungskosten durch Erhöhung der Materialkosten, Löhne, Frachtkostensteuern oder sonstige Abgaben um mehr als 5% erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben, wenn es sich bei dem Geschäftspartner um einen Unternehmer/Unternehmen, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt.
  3. Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, diese wird in der zur Abnahmezeit gültigen Höhe zusätzlich berechnet.

§ 3, Haftung und Rücktritt

  1. Die Schneiderei Benthin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die Haftungssumme wird auf 150 € des gegenwärtigen Wertes der Sache beschränkt. Mittelbare Schäden werden nicht erstattet.
  3. Erfüllungsort sowie Ort der Erfüllung einer Obliegenheit sind die Räumlichkeiten der Schneiderei Benthin für diese, als auch für den Vertragspartner, abgesehen von der Untersuchungspflicht bzgl. der Mängeleinrede des Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache trägt die Schneider Benthin nur in ihren Räumlichkeiten. Im übrigen trägt der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Unterganges. Die gesetzlichen Regelungen des Gläubigerverzuges bleiben hiervon unberührt.
  4. Wird ein Liefertermin um mehr als drei Wochen aus Gründen überschritten, die die Schneiderei Benthin zu vertreten hat, sind beide Vertragspartner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 15 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Ein Ersatz des durch verzögerte Lieferung entstandenen Schadens ist in jedem Falle ausgeschlossen. Diese Regelung gilt für Unternehmer/Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 4, Pflichten und Obliegenheiten des Vertragspartners

  1. Erfüllt der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht, ist die Schneiderei Benthin berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 150,00 € je Sache zu verlangen, wenn es sich bei dem Geschäftspartner um einen Unternehmer/Unternehmen, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Im übrigen ist der Vertragspartner der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Schneiderei Benthin ist berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schadensersatz zu verlangen, wenn sie diesen nachweist.
  2. Unbeschadet der sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht müssen Mängelrügen innerhalb von zehn Tagen erhoben werden, wenn es sich bei dem Geschäftspartner um einen Unternehmer/Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Für alle anderen Personen gilt Satz eins dieses Absatzes nur für offensichtliche Mängel. Bzgl. der nicht offensichtlichen Mängel gilt für letztgenannte Personen der Verweis des § 309 Nr. 8, b, ee auf § 309 Nr. 8, b, ff. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Tag des Einganges der Mängelrüge bei der Schneiderei Benthin. Bei Versäumnis der Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für pauschale Mängelbehauptungen.

§ 5, Sonstiges

  1. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes oder einer Aufrechnung gegen Forderungen der Schneiderei Benthin ist nur bei unbestrittener oder rechtskräftig festgelegter Gegenforderung möglich, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer/Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Für alle anderen Personen gilt Satz eins nur bzgl. einer Aufrechnung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern/Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Brandenburg.
  3. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die den mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zwecken am nächsten kommt.
  4. Im Übrigen finden die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Brandenburg, 27. November 2006

Garnrollen Schneiderei Beate Benthin in Brandenburg